Laub, Schnee, Eis: Diese Verpflichtungen haben Eigentümerinnen und Eigentümer | Aktuelle Nachrichten und Informationen

Laub, Schnee, Eis: Diese Verpflichtungen haben Eigentümerinnen und Eigentümer

Die Temperaturen sinken, der Wind frischt auf: Der Herbst hält Einzug und mit ihm steigt wie jedes Jahr die Unfallgefahr für Zufußgehende und Radfahrende. Denn wenn sich Blätter und Früchte von den Bäumen lösen und auf feuchte Böden fallen, kann das zu einer rutschigen Mischung auf Wegen werden. Im Winter können dann Schnee- und Eisglätte hinzukommen.

Angesichts dieser Aussichten erinnert der Fachdienst Öffentliche Sicherheit der Stadtverwaltung Geesthacht an die Bestimmungen der Straßenreinigungssatzung der Stadt Geesthacht. Diese sieht für Grundstückseigentümerinnen und –eigentümer Reinigungsverpflichtungen und Winterdienst vor. Ausführliche Informationen zur Straßenreinigung sowie die gesamte Satzung sind hier auf der Website der Stadt Geesthacht hinterlegt. Hier die Bestimmungen zusammengefasst in Auszügen:

Es gelten folgende Verpflichtungen:

  • Eigentümerinnen und Eigentümer haben die Pflicht in der Frontlänge der anliegenden Grundstücke unter anderem die Gehwege bzw. die kombinierten Geh- u. Radwege zu reinigen – das umfasst das Entfernen von Abfällen, Laub und Schnee sowie das Abstreuen von entstandener Eisglätte. Der hierbei anfallende Kehricht ist von dem Reinigungspflichtigen selbst zu beseitigen und darf nicht auf der Straße (Fahrbahn, Gehweg etc.) abgelagert werden. Wie und wie oft gereinigt werden muss, richtet sich nach den örtlichen Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Das heißt, bei akutem Laub- oder Schneefall ist – je nach Situation - in kürzeren Abständen eine Reinigung vorzunehmen.

  • Die Reinigungsverpflichtung besteht für öffentliche Gehwege sowie für die selbstständigen Fußwege (Verbindungswege/ Treppenanlagen) ganz egal, ob diese an der Vorder- bzw. Hinterfront oder den Seitenfronten an ein Grundstück angrenzen. Ist in einer Straße ein Gehweg nicht vorhanden (z.B. in der so genannten Spielstraße), so gilt hinsichtlich des Winterdienstes ein am Fahrbahnrand auf jeder Straßenseite anzulegender Streifen von mindestens einem Meter Breite als Gehweg.

  • Wer seine/ihre Reinigungspflicht nicht persönlich erfüllen kann, muss die Reinigung beauftragen. Wichtig ist jedoch: Der Grundstückseigentümer/die Grundstückseigentümerin bleibt trotz dieser Übertragung gegenüber der Stadt Geesthacht alleinig verantwortlich.

  • Die Gehwege sind bei Glatteis mit abstumpfenden Stoffen, wenn notwendig wiederholt, zu streuen. Es sind zugelassen: Sand, Asche, Sägemehl oder andere geeigne­te Stoffe. Tausalze und tausalzhaltige Mittel sind grundsätzlich nicht zulässig. Eine Verwendung von Tausalz oder tausalzhaltigen Mitteln ist nur bei einer akuten Gefahr für die öffentliche Sicherheit (z.B. so genanntes Blitzeis) ausnahmsweise zulässig. Nach 20 Uhr entstehendes Glatteis ist werktags bis 8 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. In der Zeit von 8 Uhr werktags bzw. 9 Uhr an Sonn- und Feiertagen bis 20 Uhr entstehendes Glatteis ist so oft wie erforderlich unverzüglich zu besei­tigen. Dies gilt auch für Glätte, die durch festgetretenen Schnee entstanden ist.

  • Für die Beseitigung von Schnee gelten die gleichen Zeiten für die Beseitigung wie bei Glatteis mit der Einschränkung, dass Schnee unverzüglich nach beendetem Schneefall zu entfernen ist. Tausalz und tausalzhaltige Mittel dürfen zur Schneebeseitigung nicht verwendet werden.

  • Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten und bei Glätte zu streuen.

  • Schnee und Eis sind möglichst auf dem anliegenden Grundstück abzulagern. Wo dieses nicht möglich ist, können Schnee und Eis auch auf dem an die Fahrbahn grenzenden Drittel des Gehwegs oder einem Seitenstreifen oder auf dem Fahrbahnrand gelagert werden. Der Fahr- und Fußgängerverkehr darf hierdurch nicht gefährdet werden.

Wenn Anliegende ihrer Reinigungsverpflichtung nicht oder nur unvollständig nachkommen, müssen sie mit der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens rechnen. Möglich ist laut örtlicher Straßenreinigungssatzung eine Geldbuße von bis zu 511 Euro.